StartseiteFlugrechteFlug wegen Streik annulliert: Welche Entschädigung dir zusteht

Flug wegen Streik annulliert: Welche Entschädigung dir zusteht

Ob du nach einem streikbedingten Flugausfall 250, 400 oder 600 Euro Entschädigung bekommst, hängt von einer einzigen Frage ab: Wer hat gestreikt? Legen Piloten, Flugbegleiter oder das Bodenpersonal deiner eigenen Airline die Arbeit nieder, muss die Airline zahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof im März 2021 im Fall Airhelp gegen SAS entschieden. Streiken dagegen Fluglotsen, die Sicherheitskontrolle oder das Flughafenpersonal, gilt das als außergewöhnlicher Umstand, und die Entschädigung entfällt.

Selbst wenn die Entschädigung wegfällt, bleiben alle anderen Pflichten bestehen. Die Airline muss dich in jedem Fall umbuchen oder das Ticket erstatten, dich verpflegen und bei Bedarf ein Hotel zahlen. Wer das nicht einfordert, verschenkt Geld.

Streik des eigenen Airline Personals: Entschädigung steht dir zu

Die Fluggastrechteverordnung der EU (Verordnung 261/2004) sieht bei Annullierung eine pauschale Entschädigung vor, gestaffelt nach Flugstrecke: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bis 3.500 Kilometer, 600 Euro darüber. Die Airline kommt nur um die Zahlung herum, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweist. Jahrelang haben Airlines jeden Streik unter diesen Begriff sortiert.

Damit hat der Europäische Gerichtshof am 23. März 2021 Schluss gemacht. In der Rechtssache C-28/20 ging es um einen Pilotenstreik bei SAS im Frühjahr 2019, der mehr als 4.000 Flüge und rund 380.000 Passagiere betraf. Ein Fluggast forderte 250 Euro für seinen annullierten Flug von Malmö nach Stockholm. Die Große Kammer urteilte: Ein Streik des eigenen Personals gehört zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Airline. Tarifkonflikte sind ein gewöhnliches Unternehmensrisiko. Dass der Streik rechtmäßig angekündigt war, spielte keine Rolle.

Reihe geparkter Lufthansa Flugzeuge auf dem Vorfeld am BER
Beim Streik des eigenen Personals bleibt die Flotte am Boden

Für dich heißt das: Streiken Piloten der Lufthansa, Kabinenpersonal von Eurowings oder das Bodenpersonal, das direkt bei deiner Airline angestellt ist, hast du Anspruch auf die volle Entschädigung. Das gilt für alle Flüge, die in der EU starten, und für Flüge in die EU mit einer europäischen Airline. Die Staffelung ist dieselbe wie bei der Entschädigung bei Flugverspätung.

Wilder Streik: Auch hier muss die Airline zahlen

Bereits 2018 hatte der EuGH im Fall TUIfly entschieden, dass ein wilder Streik kein außergewöhnlicher Umstand ist. Damals hatten sich Piloten und Flugbegleiter massenhaft krankgemeldet, nachdem das Unternehmen überraschend eine Umstrukturierung angekündigt hatte. Das Gericht sah den Auslöser beim Unternehmen selbst. Beide Urteile ergeben eine klare Linie: Alles, was aus dem Betrieb der Airline heraus entsteht, bleibt ihr Risiko.

Streik von Dritten: Keine Entschädigung, aber Betreuung

Der EuGH nennt im SAS Urteil ausdrücklich Fälle, in denen die Airline keinen Einfluss auf den Konflikt hat. Dazu zählen Fluglotsen, Mitarbeiter der Luftsicherheitskontrolle, Bodenabfertiger eines externen Dienstleisters und Beschäftigte der Flughafengesellschaft. Auch ein Streik, bei dem nur der Staat die Forderungen erfüllen könnte, fällt darunter. In diesen Fällen gilt der Streik als außergewöhnlicher Umstand, und die Airline muss keine 250 bis 600 Euro zahlen.

Der Streik am Flughafen BER am 18. März 2026 ist ein typisches Beispiel. Verdi hatte die rund 2.000 Beschäftigten der Flughafengesellschaft zum Warnstreik aufgerufen, 445 Starts und Landungen fielen aus, etwa 57.000 Passagiere kamen nicht weg. Entschädigung gab es nicht. Ein Sonderfall ist das Bodenpersonal: Streikt die Lufthansa Bodenabfertigung, die zum Konzern gehört, ist das ein Streik des eigenen Personals. Streikt der Abfertiger am Flughafen, der für viele Airlines arbeitet, ist es ein Streik von Dritten. Entscheidend ist, wer der Arbeitgeber der Streikenden war.

Außergewöhnliche Umstände befreien die Airline nur von der Ausgleichszahlung. Alle anderen Rechte bleiben.

Was in jedem Fall gilt: Erstattung, Umbuchung, Verpflegung, Hotel

Bei jeder Annullierung, egal wer streikt, hast du nach Artikel 8 und 9 der Verordnung folgende Ansprüche:

  • Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen und anderweitiger Beförderung zum Ziel.
  • Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das schließt Flüge anderer Airlines und die Bahn ein.
  • Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, dazu zwei Telefonate oder E-Mails.
  • Hotelunterbringung inklusive Transfer, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag geht.

Bewahre alle Belege auf. Airlines erstatten Verpflegung und Hotel fast nur gegen Quittung, und unübliche Beträge werden gekürzt. Ein Abendessen für 25 Euro geht durch, die Flasche Champagner an der Hotelbar nicht.

Ein Sonderfall sind Umsteigeverbindungen. Fällt wegen des Streiks der Zubringer aus und du verpasst den Anschluss, zählt für die Entschädigung die Verspätung am Endziel, nicht der einzelne Flug. Was dann gilt, steht im Artikel Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug.

Fristen: 14 Tage Vorwarnung und drei Jahre Verjährung

Ankündigung mindestens 14 Tage vorher

Informiert dich die Airline mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung, entfällt die Entschädigung, auch bei einem Streik des eigenen Personals. Erstattung oder Umbuchung musst du trotzdem bekommen. Streiks werden meist nur wenige Tage vorher angekündigt, deshalb greift das selten. Bei kürzerer Vorwarnung gibt es weitere Stufen: Zwischen sieben und 14 Tagen vorher entfällt die Zahlung nur, wenn der Ersatzflug höchstens zwei Stunden früher startet und höchstens vier Stunden später ankommt. Unter sieben Tagen gelten eine Stunde früher und zwei Stunden später.

Drei Jahre Zeit für die Forderung

In Deutschland verjähren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Für einen annullierten Flug im März 2026 kannst du bis zum 31. Dezember 2029 Geld fordern. Buchungsbestätigung, Annullierungsmail und Belege solltest du so lange aufheben.

Anspruch durchsetzen: Airline, söp, Portal oder Klage

Der erste Schritt führt immer zur Airline selbst. Nenne Flugnummer, Datum, Buchungscode, den Grund der Annullierung und die geforderte Summe. Schreib dazu, dass ein Streik des eigenen Personals nach dem EuGH Urteil vom 23. März 2021 kein außergewöhnlicher Umstand ist. Lehnt die Airline ab oder antwortet sie zwei Monate lang nicht, steht dir der nächste Weg offen.

Die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr, kurz söp, in Berlin schlichtet Streitigkeiten bis 5.000 Euro kostenlos für Passagiere. Die Kosten trägt die Airline. Nach Eingang des vollständigen Antrags hat die söp 90 Tage Zeit für einen Schlichtungsvorschlag. Lehnt eine Seite ab, bleibt dir der Klageweg. Für Airlines, die nicht bei der söp Mitglied sind, ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Das Luftfahrt Bundesamt nimmt zwar Beschwerden entgegen und kann Bußgelder verhängen, setzt aber keine Zahlungen für dich durch.

Entschädigungsportale wie Flightright oder Airhelp nehmen dir den Aufwand ab, behalten dafür laut Stiftung Warentest aber 23 bis 52 Prozent der Entschädigung ein. Bei 600 Euro sind das bis zu 300 Euro für einen Fall, der nach dem SAS Urteil meist eindeutig ist. Das lohnt sich nur, wenn die Airline hartnäckig mauert. Der letzte Weg ist die Klage beim Amtsgericht am Abflugort oder am Sitz der Airline. Ohne Rechtsschutzversicherung solltest du vorher die söp probieren.

Streiklage 2026: Lufthansa, Verdi und die französischen Lotsen

2026 ist ein Streikjahr. Die Vereinigung Cockpit rief die Piloten der Lufthansa Gruppe sieben Mal zum Ausstand, allein am 12. und 13. März fielen mehr als 1.200 Flüge aus. Am 12. Februar streikten Piloten und Kabinenpersonal gemeinsam, rund 800 Flüge waren betroffen. Lufthansa beziffert die Kosten auf etwa 150 Millionen Euro. Im August einigten sich beide Seiten auf ein Schlichtungsverfahren mit Stichtag 15. Oktober 2026. Bis dahin herrscht Ruhe. Alle diese Ausfälle betreffen eigenes Personal, die Entschädigung ist also fällig.

Parallel lief der Tarifkonflikt von Verdi mit dem Lufthansa Bodenpersonal, bei dem die Gewerkschaft im März eine Urabstimmung durchführte. Dazu kamen Warnstreiks an den Flughäfen selbst, wie der Komplettausfall am BER. Der Branchenverband BDL forderte im März eine Neubewertung des Streikrechts im Luftverkehr.

In Europa bleiben die französischen Fluglotsen der größte Störfaktor. Der Streik am 3. und 4. Juli 2025 strich nach Zahlen von Eurocontrol täglich rund 1.400 Flüge, das waren 4,7 Prozent aller geplanten Verbindungen. Knapp 200.000 Passagiere konnten nicht wie geplant reisen, der Schaden lag bei rund 120 Millionen Euro. Betroffen sind nicht nur Flüge nach Frankreich, sondern auch Überflüge nach Spanien, Portugal oder Italien. Für diese Ausfälle gibt es keine Entschädigung, Umbuchung und Betreuung aber sehr wohl.

Wurde dein Flug wegen eines Streiks gestrichen, brauchst du nur drei Angaben: Flugstrecke, wer gestreikt hat und wann du informiert wurdest. Der Entschädigungsrechner von fliegen.de zeigt dir in wenigen Schritten, ob und wie viel Geld dir zusteht, und was du der Airline schreiben kannst. Das dauert zwei Minuten und kostet nichts.

FAQ: Streik und Flugannullierung

Bekomme ich bei einem Lufthansa Pilotenstreik Entschädigung?

Ja. Piloten sind eigenes Personal der Airline, ein Streik ist nach dem EuGH kein außergewöhnlicher Umstand. Je nach Strecke stehen dir 250, 400 oder 600 Euro zu, es sei denn, du wurdest mindestens 14 Tage vorher informiert.

Was gilt bei einem Streik der Sicherheitskontrolle?

Die Luftsicherheitskontrolle ist staatlich beauftragt, die Airline hat keinen Einfluss. Das gilt als außergewöhnlicher Umstand. Keine Entschädigung, aber Erstattung oder Umbuchung, Verpflegung und Hotel.

Muss die Airline mich auf eine andere Airline umbuchen?

Ja, wenn das die frühestmögliche Beförderung ist. Du darfst einen Platz bei einer anderen Airline oder in der Bahn verlangen. Buchst du selbst, erstattet die Airline die Mehrkosten, sofern sie dir nichts Vergleichbares angeboten hat.

Wie lange kann ich die Entschädigung fordern?

Drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat. Für Flüge aus 2026 also bis Ende 2029.

Lohnt sich ein Entschädigungsportal?

Bei klaren Fällen wie einem Streik des eigenen Personals meist nicht. Die Portale behalten 23 bis 52 Prozent ein. Der Weg über die Airline und danach die kostenlose söp bringt dir die volle Summe.

Fazit

Streik ist nicht gleich Streik. Legt das eigene Personal der Airline die Arbeit nieder, ist die Entschädigung seit dem SAS Urteil des EuGH von 2021 klar geregelt und fällig. Bei Fluglotsen, Sicherheitskontrolle oder Flughafenpersonal entfällt sie, doch Erstattung, Umbuchung, Verpflegung und Hotel bleiben Pflicht. Wer Belege sammelt und bei Ablehnung zur söp geht, holt sich sein Geld ohne Provision zurück.

Hendrik Mahncke
Hendrik Mahncke
Gründer & Autor von fliegen.de
Seit über zehn Jahren unterwegs für die besten Flug-Deals. Alle Tipps hier stammen aus eigener Reiseerfahrung. Mehr über mich →